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Statuten – UTHAVI

Der Verein übt seine Tätigkeiten gemäss den Statuten aus.

Die Statuten erlauben dem Verein seine Tätigkeiten auszuüben.

Die Statuten wurden so schlank wie möglich gehalten, damit einer reibungslosen Tätigkeit nichts im Wege steht.

Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «UTHAVI» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bätterkinden, BE. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein «UTHAVI» verfolgt das Ziel, die von Armut und Not betroffenen Menschen in Sri Lanka zu unterstützen. Dafür werden humanitäre Projekte gefördert:

  • Bau und/oder Unterstützung beim Bau von lebensnotwendigen Einrichtungen (Sanitäranlagen, Wassertürme, Brunnen, Waisenhäuser, Schulen, etc.)
  • Unterstützung von Waisenhäusern, Schulen, etc.
  • Unterstützung von Familien, die unverschuldet in Not geraten sind (Naturkatastrophen, Bürgerkrieg, etc.)

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist per Ende des aktuellen Jahres möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per
E-Mail sind gültig.

Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens Ende Januar schriftlich an den Vorstand zu richten, damit diese an der Mitgliederversammlung behandelt werden können.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  7. Genehmigung des Jahresbudgets
  8. Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Änderung der Statuten
  11. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung von 60% der Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

 

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Personen und kann bei Bedarf erweitert werden.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder
ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 80% der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

13. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der ausserordentlich einberufenen Mitgliederversammlung vom 23.01.2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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